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@book{ Heinzig1995,
 title = {Hat sich Tschetschenien 1991 rechtswirksam von Rußland losgetrennt?},
 author = {Heinzig, Dieter},
 year = {1995},
 series = {Aktuelle Analysen / BIOst},
 pages = {6},
 volume = {5/1995},
 publisher = {Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien},
 urn = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-45281},
 abstract = {Die Gründung einer 'Tschetschenischen Republik', wie sie von Präsident Dudaev am 1. November 1991 per Dekret verkündet wurde, und die hierin implizierte Sezession Tschetscheniens von Sowjetrußland (UdSSR und RSFSR) waren verfassungsrechtlich unwirksam. Aber auch völkerrechtlich, unter dem Aspekt des Selbstbestimmungsrechts, kann nicht ohne weiteres von einer Rechtswirksamkeit der Lostrennung ausgegangen werden. Wer mit rechtlichen Argumenten gegen das harte Vorgehen der russischen Führung gegen Tschetschenien von heute angehen möchte, ist daher besser beraten, wenn er in Moskau die Einhaltung der zahlreichen internationalen Verträge und Deklarationen anmahnt, durch die sich die Russische Föderation im eigenen Namen oder als Rechtsnachfolger der UdSSR zur Beachtung der Menschenrechte verpflichtet hat. (BIOst-Mrk)},
 keywords = {Verfassungsrecht; declaration of independence; Evaluation; Unabhängigkeitserklärung; separatism; evaluation; Separatismus; constitutional law}}