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%T Das Recht auf Leben - Artikel 6 des UN-Zivilpaktes: Allgemeine Bemerkung Nr. 36 des UN-Menschenrechtsauschusses
%A Noltenius, Jascha
%A Würth, Anna
%P 6
%V 29
%D 2019
%@ 2509-9493
%~ Deutsches Institut für Menschenrechte
%> https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-66543-2
%X Der UN-Menschenrechtsausschuss beschreibt in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 36 die Pflichten der Vertragsstaaten aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) hinsichtlich des Rechtes auf Leben. Die Allgemeine Bemerkung erläutert namentlich das Verbot der willkürlichen Tötung sowie den Regelungsgehalt des Artikels 6 des UN-Zivilpaktes hinsichtlich der Verhängung der Todesstrafe. Sie beleuchtet ferner sein Verhältnis zu Artikeln anderer Menschenrechtsverträge. Die vorliegende Information fasst die Allgemeine Bemerkung Nr. 36 zusammen.
%C DEU
%C Berlin
%G de
%9 Arbeitspapier
%W GESIS - http://www.gesis.org
%~ SSOAR - http://www.ssoar.info