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Ehen von Minderjährigen: Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen: Differenziertes Vorgehen bei schon geschlossenen Ehen erforderlich

[Stellungnahme]

Bär, Dominik

Körperschaftlicher Herausgeber
Deutsches Institut für Menschenrechte

Abstract

Derzeit prüft eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, ob das Ehemündigkeitsalter in Deutschland ausnahmslos auf 18 Jahre angehoben werden soll und ob nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen die Anerkennung pauschal versagt werden soll, wenn keine Ehemündigkeit nach deutschem Recht besteht. Eine pauschal... mehr

Derzeit prüft eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, ob das Ehemündigkeitsalter in Deutschland ausnahmslos auf 18 Jahre angehoben werden soll und ob nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen die Anerkennung pauschal versagt werden soll, wenn keine Ehemündigkeit nach deutschem Recht besteht. Eine pauschale Lösung ist kinderrechtlich nicht geboten: Solche Ehen ausnahmslos für unwirksam zu erklären, bringt Probleme für die Betroffenen mit sich. Zentraler Maßstab für gesetzliche Änderungen sollte immer das Kindeswohl (Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention) sein.... weniger

Thesaurusschlagwörter
Kindeswohl; Minderjährigkeit; Ehe; Mündigkeit; Kinderrechte; Rechtslage; Bundesrepublik Deutschland

Klassifikation
Recht

Freie Schlagwörter
UN-Kinderrechtskonvention

Sprache Dokument
Deutsch

Publikationsjahr
2016

Erscheinungsort
Berlin

Seitenangabe
4 S.

Schriftenreihe
Position / Deutsches Institut für Menschenrechte, 6

ISSN
2509-3037

Status
Veröffentlichungsversion; begutachtet

Lizenz
Deposit Licence - Keine Weiterverbreitung, keine Bearbeitung


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