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%T Mediative Elemente zur Vertretung von Kindesinteressen: professionelle Paradoxien im strittigen Umgangsverfahren am Familiengericht
%A Schulze, Heike
%E Rehberg, Karl-Siegbert
%P 2332-2342
%D 2006
%I Campus Verl.
%@ 3-593-37887-6
%= 2010-10-01T14:41:00Z
%~ DGS
%> https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-143791
%X "In ihrem Vortrag will die Verfasserin das professionelle Handeln von FamilienrichterInnen, VerfahrenspflegerInnen (Paragraph  50 FGG) und JugendamtsmitarbeiterInnen im Rahmen der gerichtlichen Umgangsregelung diskutieren. Gemeint sind jene (hoch)strittigen Verfahren, die im Familiengericht verhandelt werden müssen, da es im Jugendamt nicht gelang, mit den Eltern einvernehmliche Umgangsregelungen zu erarbeiten. Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 kann der/ die FamilienrichterIn für das Kind einen Verfahrenspfleger(Paragraph  50 FGG) bestellen, wenn dies zur Wahrung der Kindesinteressen notwendig ist. Was sind die Kindesinteressen und welches Handeln ist zu dessen Vertretung erforderlich? Das ist die professions- und rechtssoziologische Frage ihres Dissertationsprojektes, aus dem sie Teilbefunde diskutieren will: Geht man davon aus, dass ein befriedetes (familiales) Umfeld dem Kindesinteresse entspricht, so liegt nahe, dass das gesamte Familiengericht - und insbesondere eine InteressenvertreterIn - deeskalierend wirken muss, somit auch mediativ vorgehen sollte. Im Gegensatz dazu wird in der überwiegenden obergerichtlichen Rechtssprechung den VerfahrenspflegerInnen untersagt, zwischen den Eltern zu vermitteln; manche lehnen gar Elterngespräche ab. In meiner Praxisforschung sind diverse 'professionelle Paradoxien' (Schütze) bei FamilienrichterInnen, VerfahrenspflegerInnen und JugendamtsmitarbeiterInnen deutlich geworden, was zu Diskrepanzen bei der Berücksichtigung von Kindesinteressen führen kann. Dies will sie in ihrem Vortrag reflektieren. Empirische Grundlage ist ein Korpus von halbstandardisierten Interviews mit den ebengenannten Professionellen sowie betroffenen Kindern und Eltern. Sie vertritt die These, dass auch in diesen strittigen Umgangskonflikten - bei denen eine klassische Mediation nicht möglich war - das Kindesinteresse mediative Haltung und Handlungselemente insbesondere bei VerfahrenspflegerInnen und FamilienrichterInnen erfordert. Sie will zeigen, dass sich das Familiengericht für die konstruktive Regelung strittiger Umgangskonflikte mediativer Elemente bedient (und bedienen muss), denn eine Regelung funktioniert nur dann zum Wohle des Kindes, wenn sie von allen Konfliktparteien gewollt und getragen wird - eine wesentliche Parallele zur Mediation." (Autorenreferat)
%C DEU
%C Frankfurt am Main
%G de
%9 Sammelwerksbeitrag
%W GESIS - http://www.gesis.org
%~ SSOAR - http://www.ssoar.info