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Menschenrechtsabkommen

[topical issue]

Bielefeldt, Heiner
Cassee, Andreas
Greif, Elisabeth
Kjaerum, Morten
Krajewski, Markus
Krennerich, Michael
Leijten, Ingrid
Lübbe, Anna
Moyn, Samuel
Riedel, Eibe
Somek, Alexander

Abstract

Das allgemeine Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu fördern und zu festigen, ist bereits in der UN-Charta von 1945 niedergelegt. Diesem Ziel dienen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes der ... view more

Das allgemeine Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu fördern und zu festigen, ist bereits in der UN-Charta von 1945 niedergelegt. Diesem Ziel dienen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen. Die allermeisten Rechte der AEMR - eigentlich besser übersetzt als "Universelle Erklärung der Menschenrechte" - wurden 1966 in zwei völkerrechtliche Verträge überführt, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die beide 1976 in Kraft traten. Sie wurden im Laufe der Zeit durch weitere internationale Abkommen ergänzt. Internationale Menschenrechtsabkommen sind "living instruments". Die Auslegung der rechtlich verankerten Menschenrechte ist nicht starr. Viele völkerrechtliche und politische Debatten kreisen um eine zeitgemäße Auslegung bestehender Rechte. Auch das Verständnis davon, wer Träger der Menschenrechte ist und wen die Menschenrechte auf welche Weise verpflichten, ist Veränderungen unterworfen. Zugleich kann der „Katalog“ der Menschenrechte im Rahmen weiterer Abkommen verändert und erweitert werden. Die historische Entwicklungsoffenheit der Menschenrechte bedeutet allerdings nicht Beliebigkeit: Die Festschreibung neuer und die Neu-Interpretation bestehender Menschenrechte sind zwar notwendig, um "neuen" Unrechtserfahrungen und veränderten Lebensbedingungen Rechnung zu tragen, doch sind sie stets daraufhin zu prüfen, ob und inwiefern sie sich in das systematische Gefüge des Menschenrechtsschutzes einbetten lassen. Zugleich sind Menschenrechte aber auch nicht vor Rückschritten gefeit. Im Namen der Terrorismusbekämpfung, der nationalen Sicherheit und der inneren Ordnung haben etliche - nicht nur autokratisch regierte - Staaten die Menschenrechte eingeschränkt, oft mit zweifelhaften Gründen und unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Der Interpretation der - im juristischen Sprachgebrauch - "Schranken" und "Schranken-Schranken" der Menschenrechte kommt damit auch für die politische Praxis große Bedeutung zu. Zugleich pochen viele Regierungen inzwischen wieder auf ihre nationale Souveränität und verbitten sich eine "Einmischung" von außen. Darunter fallen nicht nur Autokraten etwa in Russland, der Türkei und China, sondern beispielsweise auch die rechts-nationalistischen Regierungen in Polen und Ungarn, die in ihren Ländern demokratische Errungenschaften abbauen. Selbst etablierte Demokratien wie Großbritannien und Indien tun sich schwer mit menschenrechtlicher Kritik (im Falle der Briten etwa jene durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte). Besonders dramatisch ist es, wenn die - für den transnationalen Menschenrechtsschutz so wichtige - Verbindung zwischen den Menschenrechtsaktivist*innen vor Ort und der internationalen Menschenrechtscommunity zu kappen versucht wird; wie dies weltweit in einer wachsenden Zahl an Ländern mittels NGO- und anderen Gesetzen geschieht. Das vorliegende Heft beschäftigt sich in seinem Schwerpunkt-Teil mit der Bedeutung und Dynamik einiger ausgewählter internationaler Menschenrechtsverträge.... view less


Inhaltsverzeichnis: Markus Krajewski: Schmückendes Beiwerk oder echte Ergänzung? Zur Wirkung der Menschenrechte im innerstaatlichen Recht (8-23); Eibe Riedel: "Best of UN" - Narrationen aus dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (24-41); Elisabeth Greif: Die Convention o... view more

Inhaltsverzeichnis: Markus Krajewski: Schmückendes Beiwerk oder echte Ergänzung? Zur Wirkung der Menschenrechte im innerstaatlichen Recht (8-23); Eibe Riedel: "Best of UN" - Narrationen aus dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (24-41); Elisabeth Greif: Die Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW) - Ein dynamisches Instrument zum Schutz der Menschenrechte (nur?) von Frauen (42-59); Heiner Bielefeldt: Inklusion als Menschenrechtsprinzip: Grundsätzliche Überlegungen aus gebotenem Anlass (60-73); Ingrid Leijten: Indivisible Human Rights and Core Social Rights Protection under the European Convention on Human Rights (74-91); Samuel Moyn: Menschenrechte in der Geschichte (92-106). Hintergrund - Michael Krennerich: Das Wahlrecht als Bürger- und Menschenrecht - Standards und Eigenarten (107-131); Anna Lübbe: Flüchtlingspolitik in der Krise: Unilaterale und kooperative Obergrenzen (132-145). Forum - Andreas Cassee: Für offene Grenzen (146-153); Alexander Somek: Für offene Fragen. Ein Kommentar zu Cassee (154-157). Tour d’Horizon - Morten Kjaerum: Human Rights Politics in Times of Confusion: How to Move Forward (158-165).... view less

Keywords
human rights; international agreement; UNO; policy implementation; human rights convention

Classification
Law

Document language
German

Publication Year
2017

Journal
Zeitschrift für Menschenrechte, 11 (2017) 1

ISSN
1864-6492

Status
Published Version; peer reviewed

Licence
Creative Commons - Attribution-Noncommercial-No Derivative Works 4.0


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