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@book{ Cremer2018,
 title = {Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten - Bundestag-Drucksache 19/5314},
 author = {Cremer, Hendrik and Eschke, Nina},
 year = {2018},
 series = {Stellungnahme / Deutsches Institut für Menschenrechte},
 pages = {13},
 address = {Berlin},
 urn = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-81764-2},
 abstract = {Die Menschenrechte und die Genfer Flüchtlingskonvention garantieren einen Anspruch auf Zugang zu einem Verfahren, in dem das Schutzgesuch eines Menschen individuell und unvoreingenommen zu prüfen ist. Das Konzept sicherer Herkunftsstaaten ist daher grundsätzlich rechtstaatlich problematisch, da es einer individuellen und unvoreingenommenen Prüfung des Schutzgesuchs zuwider läuft: Danach wird per Gesetz generell vermutet, dass Menschen aus Herkunftsstaaten, die als sicher eingestuft werden, weder Verfolgung noch unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch der EU-Richtlinie 2013/32/EU können Herkunftsstaaten zwar unter bestimmten (engen) Voraussetzungen als sicher eingestuft werden. Mit Blick auf die Situation in Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien liegen die Voraussetzungen für keinen der vier Staaten vor.},
 keywords = {Menschenrechte; human rights; Flüchtlingsrecht; refugee law; Asylrecht; right of asylum; Herkunftsland; country of origin; Algerien; Algeria; Marokko; Morocco; Tunesien; Tunisia; Georgien; Georgia; Abschiebung; deportation; Rechtsprechung; jurisdiction; Bundesrepublik Deutschland; Federal Republic of Germany}}