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@book{ 2021,
 title = {Stellungnahme zu Artikel 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) des Senatsbeschlusses eines Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Reche von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin vom 08.06.2021},
 year = {2021},
 series = {Stellungnahme / Deutsches Institut für Menschenrechte},
 pages = {8},
 address = {Berlin},
 publisher = {Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention},
 urn = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-73690-4},
 abstract = {Die Monitoring-Stelle ist vom Land Berlin mit der Begleitung der Umsetzung der UN-BRK in Berlin beauftragt. In diesem Rahmen führt die Monitoring-Stelle Normenprüfungen durch. Hierbei wird das bestehende Recht auf seine Vereinbarkeit mit der UN-BRK hin überprüft. Sollte insoweit eine Unvereinbarkeit, also Änderungsbedarf festgestellt werden, wird auf die Umsetzung der UN-BRK hingewirkt. In diesem Zuge wurden ausgewählte Rechtsgebiete des Landes Berlin am Maßstab der UN-BRK dahingehend geprüft, ob es erforderlich ist, die bestehenden Regelungen anzupassen und weiterzuentwickeln. 2013 wurde der methodische Rahmen der Normenprüfung gesetzt und zwölf Rechtsgebiete des Berliner Landesrechts - darunter das Denkmalschutzgesetz (DSchG) - der Normenprüfung unterzogen. Vor diesem Hintergrund ist es bedauerlich, dass die Ergebnisse der Normenprüfung des DSchG ganz überwiegend keinen Eingang in den aktuellen Entwurf gefunden haben.},
 keywords = {Behinderter; handicapped; Behinderung; disability; UNO; UNO; Denkmalschutz; monument protection; gesetzliche Regelung; statuary regulation; Berlin; Berlin}}