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@book{ Glaser2021,
 title = {Fehler zum Teil berichtigt, aber Mängel nicht behoben: Das neue saarländische Denkmalschutzgesetz},
 author = {Glaser, Harald},
 year = {2021},
 pages = {13},
 urn = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-73196-0},
 abstract = {Das saarländische Denkmalschutzgesetz von 2018 hat das Landesdenkmalamt als eigene Fach- und Vollzugsbehörde wiederhergestellt, sichert jedoch nicht dessen fachliche Unabhängigkeit. Auch lässt sich nicht erkennen, wie eine kommunale Verankerung des Denkmalschutzes ohne untere Denkmalschutzbehörden erreicht werden kann. Zusätzlich wurde der Denkmalbegriff enger gefasst. Die bewusst offen gehaltene Regelung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit birgt hingegen die Gefahr, dass die Rechtsprechung den Denkmalschutz weiter einschränkt. Eine laut Begründung beabsichtigte Stärkung des Landesdenkmalrates ist nur ansatzweise erfolgt. Um Denkmalschutz und Denkmalpflege Geltung zu verschaffen, wäre zudem, über die gesetzliche Regelung hinaus, eine ausreichende personelle und materielle Ausstattung zu gewährleisten. 

Der Beitrag stellt eine überarbeitete Fassung der Stellungnahme der Arbeitskammer des Saarlandes zum Gesetzentwurf dar, die der Verfasser erstellt hat. Darin wird die Lage des Denkmalschutzes im Saarland thematisiert und die Entwicklung des saarländischen Denkmalrechts nachvollzogen. Ausgehend von der gesetzlichen Neuregelung und unter Bezug auf die Gesetze anderer Bundesländer wird erörtert, wie denkmalpflegerischen Belangen wirkungsvoller zur Durchsetzung verholfen werden könnte.},
 keywords = {Denkmalschutz; monument protection; Saarland; Saarland; gesetzliche Regelung; statuary regulation; Gesetzentwurf; bill; Bundesrepublik Deutschland; Federal Republic of Germany}}