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@book{ 2015,
 title = {Parallelbericht an den UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen: anlässlich der Prüfung des ersten Staatenberichts Deutschlands gemäß Artikel 35 der UN-Behindertenrechtskonvention},
 year = {2015},
 pages = {38},
 address = {Berlin},
 urn = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-427417},
 abstract = {"In Deutschland ist seit dem Inkrafttreten der UN - Behindertenrechtskonvention (UN - BRK) im Jahr 2009 eine gewisse Dynamik zugunsten ihrer Umsetzung zu verzeichnen: Bund, Länder und Gemeinden befassen sich mit der Zielsetzung der UN - BRK und bemühen sich (graduell unterschiedlich), in ihren Zuständig keitsbereichen die Gleichstellung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Mit Blick auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurden im Namen der Konvention zahlreiche Maßnahmen eingeleitet. Besonders ermutigend ist, dass viele nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Menschen mit B ehinderungen, sich mit dem Auftrag der Konvention eng verbunden sehen und aktiv für die Verwirklichung ihrer Vorgaben eintreten. Kritsch festzuhalten ist indes, dass trotz dieser positiven Entwicklungen de r Paradigmenwechsel in der P olitik hin zu mehr Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe an vielen Stellen bislang ausgeblieben ist. Der damit verbundene echte Strukturwandel steht noch aus. Der Vertragsstaat hat im Zeitraum 2009 - 2015 aus der Sicht der Monitoring - Stelle (MSt) bei weitem ni cht alles Notwendige und Mögliche unternommen, um die Konvention umzusetzen. In vielen Bereichen bleiben Bedeutung und Tragweite der Konvention rechtlich und praktisch w irkungslos. Der menschenrechtliche Ansatz fehlt beispielsweise bei der Entwicklung von Regierungsprogrammen (siehe Artikel 6: Gewaltschutz von Frauen und Mädchen; Artikel 14: Rechte von Menschen in psychiatrischer Versorgung), in gesetzgeberischen Maßnahmen sowie in Verwaltungs - und Gerichtsentscheid ungen (Artikel 9: Ausweitung der Zugänglichkeit). Zwar findet Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden häufig statt, aber nicht immer in geeigneten und sinnstiftenden Formaten (Artikel 4: Partizipation). Nicht zuletzt haben einige Vorgaben aus der Konvention, etwa das Prinzip der Inklusion, eine gesellschaftspolitische Dimension. So wird im Vertragsstaat zwar eine kontroverse Diskussion über Inklusion geführt, auch und gerade in der Öffentlichkeit, die sich in einigen Darstellungen dieses Berichts widerspiegelt (Artikel 24: Anforderungen an ein inklusives Schulsystem; Artikel 27: Beschäftigung in Werkstätten). Führende Stellen des Vertragsstaats (Bund wie Länder) jedoch treten vielfach dafür ein, besondere Einrichtungen für Menschen m it Behinderungen unverändert beizubehalten, was in einzelnen Sektoren, etwa bei Bildung, Wohnen und Arbeit, flächendeckend die Aufrechterhaltung von Doppelstrukturen bedeutet (Artikel 19: Deinstitutionalisierung). Solche Doppelstrukturen bergen ihrerseits die Gefahr von Ausgrenzung und Benachteiligung. In der Gesamtschau bleibt festzustellen, dass die Vorgaben der UN - BRK hierzulande noch nicht h inreichend in der Lebenswirklichkeit der Menschen mit Behinderungen angekommen sind. Politik und Regierung bedürf en eindringlicher Impulse seitens des CRPD - Ausschusses, um bestehende Problemlagen, bekannte Konfliktpunkte und ungeklärte Umsetzungsfragen entschlossen anzugehen. Zu kritisieren ist überdies in Bezug auf das laufende Prüfverfahren, dass Deutschland als Ve rtragsstaat w eit hinter seinen Möglichkeiten zurückgeblieben ist. Der Erstbericht (2011) an den UN - Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ( CRPD - Ausschuss) verzeichnet zwar eine Reihe von Initiativen und Programmen zur Förderung der Tei lhabe von Menschen mit Behinderungen sowie Maßnahmen zu deren Gleichstellung. Eine selbstkritische Analyse von bestehenden Problemen und Umsetzungsdefiziten bleibt jedoch weitestgehend aus. Unter vielen Artikeln stellt der Vertragsstaat lediglich die Gesetzeslage dar, ohne sich mit der Umsetzungssituation auseinanderzusetzen. Die Darstellung des Vertragsstaats bleibt damit letztlich unbefriedigend. Auch in der Antwort auf die „List of Issues“ des CRPD - Ausschusses (im Folgenden abgekürzt mit „ Frageliste“) vo n 2014 (CRPD/D/DEU/Q/1; in deutscher Übersetzung siehe MSt (2014c)) gelingt es dem Vertragsstaat nicht, mit dem angemessenen Problembewusstsein und sachlicher Tiefe auf die aufgeworfenen Fragen zu reagieren. Einige Antworten zielen an den Fragen vorbei. Be sonders problematisch sind die Antworten aus den Zuständigkeitsbereichen der Länder: Inhaltlich werden die verschiedenen Problemlagen von den Ländern zwar teilweise angetippt, jedoch stark verkürzt wiedergegeben oder eine Erklärung bleibt ganz aus. Ein Ges amtbild lässt sich daraus kaum entwickeln." (Autorenreferat)},
 keywords = {Bundesrepublik Deutschland; Federal Republic of Germany; internationales Abkommen; international agreement; UNO; Behinderung; disability; UNO}}