Bibtex export

 

@incollection{ Köllner2008,
 title = {Der lebendige Körper als höchstpersönliches Rechtsgut},
 author = {Köllner, Karin},
 editor = {Rehberg, Karl-Siegbert},
 year = {2008},
 booktitle = {Die Natur der Gesellschaft: Verhandlungen des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Kassel 2006. Teilbd. 1 u. 2},
 pages = {4708-4715},
 address = {Frankfurt am Main},
 publisher = {Campus Verl.},
 isbn = {978-3-593-38440-5},
 urn = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-154640},
 abstract = {"Die theoretisch systematische Erschließung des Doppelaspekts bewusster Lebewesen (Plessner) ermöglicht es, Vergesellschaftungsprozesse zu beobachten, in denen die Bearbeitung der Begriffe Leben bzw. Person auf vielfältige Weise zum Problem wird. Eine materiale Analyse des Rechtsdiskurses soll exemplarisch aufzeigen, wie lebendige (personale) Körper im Recht repräsentiert und vom Recht inszeniert werden. Im Mittelpunkt steht dabei der Rechtsbegriff Einwilligungsfähigkeit, mit dem versucht wird, das Verhältnis der Person zu ihrem eigenen Körper zu klären. Die Einwilligung in eine medizinische Maßnahme setzt neben einer rechtmäßigen Aufklärung die Fähigkeit des Patienten zur Einwilligung voraus. Ein handlungssteuernder vernünftiger Wille muss deskriptiv nachweisbar sein, um normativ mittels des Selbstbestimmungsrechts über den eigenen Körper verfügen zu dürfen. Die praktische Beurteilung dieses Nachweises wird dabei vom Recht an die Medizin ausgelagert. Mit dem Fähigkeitskonzept wird die einwilligungsfähige Person als Adressat bestimmter normativer Erwartungen vom Recht inszeniert. Nur wer sich als vernünftige Person mit normtreuen Willen verhält, darf auch über den eigenen Körper bestimmen. Eine rationale Entscheidungsfindung dient dabei als Instrument, einzelne Handlungen (etwa die Ablehnung einer risikoarmen lebensrettenden Maßnahme) zu sanktionieren oder zuzulassen (etwa Schönheitsoperationen). Einwilligungsunfähige werden somit zwar von grundlegenden Rechten und Pflichten ausgeschlossen, erhalten jedoch durch diesen Rechtsbegriff einen besonderen Status, der die grundrechtlich verankerte Unversehrtheit ihrer Körper vor Eingriffen sicher stellt. Wenn Körper als 'Einwilligungsunfähige' bestimmt werden (etwa Kinder, bewusstlose oder psychiatrische Patienten), wird ihnen unter Ausschluss ihres Selbst Personenstatus zugeschrieben: Denn das soziale Konstrukt des mutmaßlichen Willens macht sie zu rationalen Subjekten, die in Differenz zu nicht menschlichen, ungeborenen oder toten Körpern stehen. Die Analyse zeigt, dass sich im Rechtsdiskurs eine teils widersprüchliche Diskussion darüber entspannt, ob der personale Körper als höchstpersönliches Rechtsgut einen zu schützenden Eigenwert darstellt oder als Gegenstand seines Trägers diesem zur Verfügung steht. Es lässt sich somit darstellen, wie durch die Performativität des Rechts Personen verkörpert werden, nämlich zwischen einer metaphysischen Verklärung von Leben bzw. Natur, einem sachlichen Eigentumsrecht am Körper und der Durchsetzung von Normen mittels akorporaler Fähigkeitskonzepte." (Autorenreferat)},
 keywords = {fundamental right; Plessner, H.; legal capacity; Grundrecht; Plessner, H.; Begriff; Natur; concept; Medizin; right of ownership; medicine; Eigentumsrecht; nature; Recht; body; Rechtsfähigkeit; law; Körper}}