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%T Missverständnisse und umstrittene Experimente in der Entwicklung des Rechts der nordrhein-westfälischen Landschaftsbeiräte: ein Beispiel zur (Un)Logik demokratischer Entscheidungen
%A Gerß, Wolfgang
%P 45
%V 1/2006
%D 2006
%= 2010-07-12T16:35:00Z
%~ USB Köln
%> https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-114012
%U http://soziologie.uni-duisburg.de/forschung/DuBei_1_2006.pdf
%X Der Beitrag demonstriert die Schwierigkeit, Demokratie und Vernunft miteinander zu vereinbaren, beispielhaft an einem von dieser Schwierigkeit in besonderem Maß betroffenen Teilaspekt der parlamentarischen Behandlung des nordrhein-westfälischen Naturschutzrechts. In das Thema einführend, werden in einem ersten Schritt zunächst mathematische Betrachtungen im Kontext entscheidungstheoretischer Modelle zu Demokratie und Vernunft angestellt. Hier offenbart sich die Erkenntnis, dass Demokratie und Vernunft nichts miteinander zu tun haben, was aber nicht als Argument gegen die Demokratie geeignet ist. Demokratie wird nicht zu dem Zweck praktiziert, in den sozialen Entscheidungen die Einhaltung bestimmter objektiver Regeln der Vernunft wirksam werden zu lassen. Vielmehr sollen die subjektiven Willensbekundungen aller Mitglieder der Gesellschaft gleichberechtigt zum Ausdruck kommen. Der zweite Schritt beschreibt sodann die Langlebigkeit des vordemokratischen Naturschutzrechts, während der dritte Schritt schließlich die Entwicklung des nordrhein-westfälischen Beiräterechts als Ergebnis von Versuch und Irrtum für den Zeitraum 1970 bis 2005 darstellt. Die Betrachtung macht eine fehlende Konvergenz zur Rechtsstabilität deutlich: Wenn die Folge 'Versuch, Irrtum, korrigierter Versuch usw.' konsequent weitergeführt würde, müsste irgendwann ein Zustand erreicht werden, der nicht mehr verbessert werden kann. Der Gesetzgebungsprozess müsste danach von Novellierung zu Novellierung bis zum Stillstand konvergieren. Die dann gegebene Stabilität des Rechts wäre aus demokratischer Sicht - dem Willen der Mehrheit entsprechend - ideal. Die Entwicklung des Rechts der nordrhein-westfälischen Landschaftsbeiräte lässt keine Konvergenz zur Stabilität erkennen. In jeder Amtsperiode des Landtags wurde das Landschaftsgesetz novelliert. Dabei war fast immer das Beiräterecht betroffen. Die neben den Beiräten als zweite Säule des gesetzlichen ehrenamtlichen Naturschutzes bestehende Landschaftswacht - gebildet aus weisungsgebundenen ehrenamtlichen Außendienstmitarbeitern der unteren Landschaftsbehörden - blieb dagegen nach ihrer Einrichtung durch das Gesetz von 1975 von Gesetzesänderungen verschont. Die Novellierung des Landschaftsgesetzes erfolgte meistens am Ende der jeweiligen Amtsperiode, und zwar oft unter erheblichem Zeitdruck. Die von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwürfe lösten stets heftige kontroverse Diskussionen zwischen den Landtagsfraktionen, zwischen dem zuständigen Landtagsausschuss und den betroffenen Verbänden und zwischen den Verbänden aus. (ICG2)
%C DEU
%C Duisburg
%G de
%9 research report
%W GESIS - http://www.gesis.org
%~ SSOAR - http://www.ssoar.info